| Krankenversicherung
der Studenten – (KVdS)
Wann benötigst Du eine eigene Krankenversicherung (privat
oder gesetzlich)?
Du unterliegst in der gesetzlichen Krankenversicherung und
der Pflegeversicherung bereits aufgrund deines Studentenstatus
der Versicherungs- und Beitragspflicht. Die Versicherung beginnt
mit dem Semesteranfang, frühestens mit der Immatrikulation
oder dem Tag der Rückmeldung. Sie endet nach dem 14.
Fachsemester, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
Alternativ dazu kannst Du auch eine private Krankenversicherung
für Studenten abschliessen.
Beitragsbemessung in der KVdS
Soweit du als Student kein Einkommen beziehst, wird ein solches
zur Beitragserhebung fingiert. Die Bemessungsgrundlage der
in der KVdS zu entrichtenden Beiträge ist der monatliche
Bedarfssatz nach dem BAföG gemäß § 236
Abs. 1 SGB V. Falls du Hinterbliebenenrente oder Vorsorgebezüge
beziehst, erhöht sich der Beitrag. Der Beitragssatz beträgt
gemäß § 245 Abs. 1 SGB V bundeseinheitlich
7/10 des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes und
wird jährlich zum 1.1. durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMG) festsetzt.
Ausnahmen von der KVdS
In § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sieht das Gesetz Ausnahmen
von der Versicherungspflicht in der KVdS vor:
- Wenn du nach § 10 SGB V familienversichert bist,
besteht unter bestimmten Voraussetzungen keine Versicherungspflicht
in der KVdS. Die beitragsfreie Familienversicherung genießt
dann Vorrang, wenn du keiner hauptberuflichen selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehst und dein Gesamteinkommen
im Monat nicht regelmäßig ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.
Dies waren im Jahre 2005 € 345,-, für geringfügig
Beschäftigte € 400.- Gesamteinkommen. Familienversichert
kannst du als Student grundsätzlich bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres sein, wenn du als männlicher Student
Wehr- oder Zivildienst geleistet hast, verlängert sich
die Dauer um die Dienstzeit.
- Wenn du aufgrund vorrangiger Pflichtversicherungen, z.
B. als Arbeitnehmer, Künstler, Behinderter oder Rentenbezieher,
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11, 12, Abs. 7 SGB V pflichtversichert
bist.
- Wenn du dich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der
KVdS befreien hast lassen. Dies ist innerhalb von drei Monaten
nach Versicherungsbeginn möglich. Achtung: Die Befreiung
von der KVdS kann gemäß § 8 Abs. 3 SGB V
nicht widerrufen werden.
Sozialversicherungsrecht
für Studenten Teil 2
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